Bebauungsplan 1. Änderung „Vor dem Dorfe Teil 2"
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB und der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der benachbarten Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage)
Der Gemeinderat von Elxleben hat in seiner Sitzung am 21.03.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Vor dem Dorfe Teil 2" beschlossen.
Dem Planentwurf wurde am 21.03.2022 zugestimmt. Es handelt sich um die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Vor dem Dorfe Teil 2“ zur Schaffung von benötigten Gewerbebauflächen auf derzeit festgesetzten Sondergebietsflächen in der Gemeinde Elxleben
Planungsanlass:
Die im Bebauungsplan „Vor dem Dorfe Teil 2“ als SO 1-Gebiet (Bau-, Heimwerkermarkt und Gartencenter) festgesetzte Flächen werden nach Auflassung der Nutzung und Insolvenz des Betreibers seit Jahren nicht mehr genutzt. Die Sondergebietspflichtige Art und die bauliche Nutzung ist funktionslos geworden. Die baulichen Anlagen stehen leer und bedürfen einer Nachnutzung. Von den in Verhandlung stehenden Erwerbern des bislang als SO 1 genutzten Grundstückes wurde um die Ausweisung eines Gewerbegebietes gebeten. Die Ausweisung eines Gewerbegebietes für diese Flächen des SO 1 soll erfolgen damit die Nachnutzung der baulichen Anlagen für einen Gewerbebetrieb zur Montage von Wohnmobilen möglich wird. Die Wiedernutzbarmachung der Fläche und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen ist mit der Neuansiedlung und der Nachnutzung des Geländes verbunden.
Begründung:
Baurechtlich soll, die Montage und das Umrüsten von Kastenwägen zu Wohnmobilen zugelassen werden. Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen derartigen Gewerbebetrieb ist daher eine Änderung des Bebauungsplanes „Vor dem Dorfe Teil 2 in dem betreffenden Teilbereich aus städtebaulichen Gründen i.S.v. 1 (3) BauGB erforderlich.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes dient im Sinne von § 13a BauGB der Innentwicklung bzw. gem. § 13a (1) BauGB zur Wiedernutzbarmachung von Flächen für Infrastrukturvorhaben. Im Sinne von § 13a (2) Nr. 3 BauGB dient das Vorhaben zur Schaffung von Arbeitsplätzen und überschreitet nicht die maßgebliche Größe der überbaubaren Fläche von 20.000 qm i.S.v. § 13a (1) 1 BauNVO und kann daher im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB durchgeführt werden. Von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen.
Das Plangebiet soll entsprechend des Planungszieles als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt werden. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanbereiches ist aus dem beiliegenden Lageplan zu entnehmen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Wir geben lhnen daher bekannt, dass der Bebauungsplanentwurf mit den Erläuterungen vom
02. Mai 2022 bis 03. Juni 2022 (einschließlich)
bei der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Straße 1, 99189 Elxleben, während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt werden.
Montag geschlossen
Dienstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00
Freitag von 9.00 – 12.00
Des Weiteren können die Planunterlagen auch auf der Internetseite der Gemeinde Elxleben unter: www.elxleben.de eingesehen werden.
Die Freischaltung der entsprechenden Planunterlagen auf der Internetseite erfolgt mit Fristbeginn, am 02. Mai 2022.
Die Stellungnahme reichen Sie bitte bei der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Straße 1, 99189 Elxleben ein.
Es besteht gleichzeitig die Gelegenheit Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Elxleben, bis zum 03.06.2022 geltend zu machen.
Sofern von Ihnen keine Anregungen bis zum 03.06.2022 geltend gemacht werden, gehen
wir davon aus, dass Sie mit der Planung einverstanden sind.
Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen. Danach können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahme bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig sein, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemeindeverwaltung Elxleben, den 12.04.2022
gez.
Heiko Koch